Satzung

Vollständige Satzung der
Freunde der Unterwelt Dachstein (FUND) e.V.
[ Stand 02.05.2004 ]

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Unterwelt Dachstein e.V.“ kurz “FUND“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt damit den Zusatz „e.V.“.
2. 2. Sitz des Vereins ist Augsburg.

§2 Ziele und Zwecke des Vereines

Der Verein dient der Erforschung und dem Schutz von Höhlen und Karsterscheinungen. Der Verein fördert die Erschließung neuer Höhlen und Höhlensysteme durch seine Mitglieder. Der Verein unterstützt die wissenschaftliche und kartographische Erfassung der Höhlen und Karst- erscheinungen mithilfe moderner Technik.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Bei außer- ordentlichen Mitgliedern handelt es sich um Fördermitglieder. Sofern in dieser Satzung lediglich von „Mitgliedern“ die Rede ist, sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder gemeint.
Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige, oder natürliche, oder juristische Person werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (vgl. § 7 der Satzung), zuzüglich zweier von diesem Vorstand einstimmig zu bestimmenden Mitgliedern. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
den vollständigen Name
die komplette Anschrift
das Geburtsdatum
1. Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung bestimmt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
– bei natürlichen Personen durch den Tod.
– bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung.
– durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von nicht voll geschäftsfähigen Personen durch deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
– Durch Ausschluss aus dem Verein.
– Der Ausschluss kann durch das über Aufnahmeanträge entscheidende Gremium beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand gekommen ist.
– bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung.
– Bei Verstößen gegen die allgemeine Höhlenethik.
– wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereines in gröblicher Weise herabsetzt.
Die Auslegung der unbestimmten Begriffe in den vorbezeichneten Fällen erfolgt durch die über den Ausschluss bestimmenden Personen. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
4. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim 1. oder 2. Vorsitz eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich mit Einschreiben per Rückschein zu erfolgen. Hilft der Vorstand (Vorstand im Sinne § 7) dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliedsversammlung zu entscheiden. Bis zur Entscheidung der Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.

§4 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand des Vereines vorgeschlagen und von der Hauptversammlung festgesetzt, und zwar für das jeweils kommende Jahr. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt entsprechend. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu entrichten.

§5 Organe

Die Organe des Vereines sind:
Die Hauptversammlung
Der Vorstand

§6 Die Mitgliederversammlung

A) Die ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im letzten Quartal des Jahres statt. Die Versammlung wird von der Person, die den ersten Vorsitz inne hat, mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied einberufen. Bei Verhinderung dieser Person erfolgt die Einberufung durch die Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Bericht und Entlastung des Vorstandes.
2. Genehmigung der Anschaffungen und Festsetzung der Beiträge.
3. Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet der Vorstand. Für den Fall, dass innerhalb der oben genannten Frist Anträge zur Satzungsänderung eingehen, ist die Person, die die Hauptversammlung einberufen hat, verpflichtet, die Mitglieder zu informieren. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Außerordentliche Mitglieder haben zwar Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit der ordentlichen Vereinsmitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten Vorsitz inne hat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.
Während der Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll der Versammlung einschliesslich aller Beschlüsse und eine Anwesenheistliste aller Teilnehmer zu erstellen. Diese muss vom Schriftführer Unterschrieben werden.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt,
a) wenn sie der erste Vorsitz mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder mit Rücksicht auf außer- ordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
b) wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die Vorschriften wie zu §6 Absatz A.
Weigern sich erster und zweiter Vorsitz, die außerordentliche Hauptversammlung in den folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die Einberufung gemeinsam von den die Einberufung fordernden Mitgliedern durchgeführt werden, wobei die Formvorschrift und Fristen gewahrt werden müssen.

§7 Vorstand

Der erste und zweite (stellvertretende Vorsitz) bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der erste und zweite Vorstand sind je einzeln bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitz nur im Einvernehmen mit dem ersten oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf.

§8 Verwendung eventueller Überschüsse

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung etwaiger anfallender Überschüsse entscheidet die Hauptversammlung. Gültigkeitsvoraussetzung dieser Entscheidung ist die Zustimmung des Vorstandes im Sinne des § 7 dieser Satzung sowie der Zustimmung des Finanzbeirates im Sinne des § 9 dieser Satzung.

§9 Auflösung des Vereines

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereines zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Zu diesen Zwecke geht das Vermögen des Vereins an den VDHK [Verband der Deutschen Höhlen- und Karstforscher e. V. / Sitz: München]. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die zugleich die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert.
Die Liquidation erfolgt durch den, zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindlichen, Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Vertretungsmacht der Liquidatoren bestimmt sich nach §7 Satz 2 u. 3 der Satzung.

Ort und Tag der Errichtung der Satzung: Augsburg, 02.11.2003
Ort und Tag der Änderung der Satzung: Augsburg, 03.12.2003
Ort und Tag der Änderung der Satzung: Augsburg, 02.05.2004